Allgemeine Geschäftsbedingungen der TK-Schulsoftware GmbH & Co. KG
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der TK-Schulsoftware GmbH & Co. KG (TK-Schulsoftware) und ihren Kunden (gemeinsam die Parteien). Die Bestimmungen in Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) gelten für sämtliche Verträge. Die besonderen Bestimmungen in Teil 2 (SaaS-Verträge) und Teil 3 (On-Premise-Verträge) gelten jeweils nur für diese Verträge.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen Regelungen in Teil 1 und einem anderen Teil, so gehen die besonderen Regelungen des jeweiligen anderen Teils vor.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Die Regelungen dieses Teils gelten für alle Teile.
- 1 Urheber- und Schutzrechte
- Alle Urheber-, Nutzungsrechte- und sonstigen Schutzrechte bleiben ausschließlich TK-Schulsoftware vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich nach Teil 2 oder Teil 3 dem Kunden eingeräumt wurden.
- Die verkörperten Arbeitsergebnisse dürfen von dem Kunden nur im Rahmen und für Zwecke des jeweiligen Vertrages genutzt und Dritten außerhalb des vereinbarten Vertragszweckes nicht zugänglich gemacht werden.
Soweit einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, bleibt TK-Schulsoftware stets zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung ihrer Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Programmentwicklungsbausteine, Techniken, Gutachten und sonstigen Arbeitsergebnissen berechtigt, die bei der Erbringung der Leistungen verwendet oder entwickelt wurden.
- 2 Datenschutz/Geheimhaltung
- Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen der DSGVO durch seine Kunden und seine Vertragspartner erforderlichen Einwilligungen verantwortlich.
- Die Parteien verpflichten sich, über alle ihr von der jeweils anderen Partei im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl von TK-Schulsoftware als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der jeweiligen Partei erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich die jeweilige Partei von der anderen Partei vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.
- Die Parteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehendem Absatz (2) inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
- TK-Schulsoftware wird seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen nach den Anforderungen der DSGVO auf das Datengeheimnis verpflichten. Sollte im Rahmen der Leistungen nach diesem Vertrag eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch TK-Schulsoftware erforderlich werden, werden die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen.
- 3 Haftung
- Schadensersatzansprüche gegen TK-Schulsoftware sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, wenn hier nichts anderes vereinbart ist.
- TK-Schulsoftware haftet unbeschränkt, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet TK-Schulsoftware nur, wenn eine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Vertragspflicht durch TK-Schulsoftware, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag TK-Schulsoftware nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. TK-Schulsoftware haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
- Die Parteiengehen davon aus, dass die Höhe des vorhersehbaren Schadens EUR 50.000,- (in Worten fünfzigtausend) pro Vertragsjahr beträgt.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von TK-Schulsoftware auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten des Kunden haftet TK-Schulsoftware insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- 4 Rechte Dritter
- Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Produkte, Dienstleistungen oder der sonstigen Leistungen von TK-Schulsoftware geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet TK-Schulsoftware unbeschadet der Rechte des Kunden gemäß 3 wie folgt:
- TK-Schulsoftware kann auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen, oder den Kunden von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Ist die Nacherfüllung TK-Schulsoftware unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat sie das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. TK-Schulsoftware hat dem Kunden dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
- Die sonstigen Ansprüche des Kunden z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz gemäß 3 bleiben unberührt.
- Die Parteien werden sich wechselseitig von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigen. Der Kunde wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder TK-Schulsoftware überlassen oder nur im Einvernehmen mit TK-Schulsoftware führen. TK-Schulsoftware erstattet dem Kunden notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Kunden aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen.
- Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen TK-Schulsoftware
- 5 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen.
- Alle Beträge und Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
- 6 Abtretung / Aufrechnung
- Der Kunde darf seine vertraglichen Rechte und Pflichten nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von TK-Schulsoftware, das TK-Schulsoftware nicht unangemessen verweigern wird, abtreten oder übertragen.
- TK-Schulsoftware darf seine Rechte, Pflichten oder jeden Auftrag ohne das Einverständnis des Kunden abtreten oder übertragen.
- Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
- 7 Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, Schlichtungs- und Schiedsverfahren
- Die Parteien werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, durch ein Treffen der jeweiligen Manager der einzelnen Parteien beizulegen.
- Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem der vorbezeichneten Verträge, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI e.V.), derzeit Prof. Dr. Axel Metzger, Humboldt-Universität zu Berlin, Unter den Linden 6, DE-10099 Berlin, Fax: 0049-30-2093-3499, E-Mail: schlichtung@dgri.de, bzw. die jeweilige auf der Webseite der DGRI e.V. unter www.dgri.de angegebene Adresse der Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
- Sofern beide Parteien eine Schlichtung für aussichtslos halten oder das Schlichtungsverfahren auf andere Weise endet als mit Zustandekommen eines Schlichtungsvergleichs, einer einvernehmlichen vorläufigen Regelung oder eines Schlichtungsspruchs, vereinbaren die Parteien bereits jetzt, das Verfahren vor dem Schlichtungsteam fortzuführen in der Form eines Schiedsverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 der Schlichtungsordnung 2012 unter Anwendung der Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der zum Zeitpunkt der Verfahrensfortführung geltenden Fassung, einschließlich der dort festgelegten Gebührenregelungen.
Die Parteien verpflichten sich, im Schiedsverfahren das Schlichtungsteam als Schiedsgericht nach Kräften zu unterstützen und ihm die Rechte eines gerichtlich bestellten Gutachters einzuräumen, insbesondere alle geforderten Informationen, Unterlagen, Programme und Gegenstände zu überlassen, erforderlichenfalls Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren, technische Gerätschaften bereitzustellen und Mitarbeiter oder Dritte zu seiner Unterstützung anzuweisen. Die unterlassene Mitwirkung darf das Schiedsgericht nach vorheriger Ankündigung zu Lasten der betreffenden Partei werten.
- Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungs- bzw. schiedsverfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.
- 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.
- Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von TK-Schulsoftware.
- 9 Sonstiges
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
- Werden diese AGB durch TK-Schulsoftware geändert, bleibt für bereits abgeschlossene Verträge die Fassung maßgeblich, die bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen wurde, es sei denn, der Kunde stimmt der Änderung zu. Diese Zustimmung kann auch im Zusammenhang mit der Buchung zusätzlicher Leistungen erfolgen.
- Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von TK-Schulsoftware steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Teil 2
Software as a Service
Die Regelungen dieses Teils gelten zusätzlich zu den Regelungen des Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) für Software as a Service- Verträge (Saas-Verträge). Sofern in diesem Teil abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den Regelungen des Teil 1 vor.
Teil 2.1 enthält die besonderen Bestimmungen, die für SaaS-Verträge gelten; Teil 2.2 enthält die Bestimmungen, die für Softwarepflegeverträge, die im Zusammenhang mit einem SaaS-Vertrag geschlossen wurden, gelten.
Der gesamte Teil 2 gilt nicht für On-Premise-Verträge und im Zusammenhang mit diesen abgeschlossene Softwarepflegeverträge. Wurde ein On-Premise-Vertrag (ggf. mit Softwarepflegevertrag) geschlossen, gilt stattdessen Teil 3.
Teil 2.1
Besondere Bestimmungen für
Software as a Service- Verträge
- 1 Vertragsgegenstand von SaaS-Verträgen
- TK-Schulsoftware erbringt für den Kunden Software as a Service – Dienstleistungen (im Folgenden SaaS) über das Medium Internet im Bereich Bildungsorganisations-Software.
Das Angebot von TK-Schulsoftware umfasst dabei verschiedene Module, die grundsätzlich einzeln und unabhängig voneinander gebucht werden können. Einzelne Module setzen die Buchung anderer Module voraus; wo dies der Fall ist, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen. Module können in verschiedenen Stufen bzw. Versionen gebucht werden („Basis“, „Standard“ und „Pro“).
- Vertragsgegenstand ist die Überlassung auf Zeit der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software SaaS-Dienste) durch TK-Schulsoftware sowie die Erbringung weiterer Leistungen, sofern dies vereinbart ist.
- TK-Schulsoftware erbringt für den Kunden Software as a Service – Dienstleistungen (im Folgenden SaaS) über das Medium Internet im Bereich Bildungsorganisations-Software.
- 2 Softwareüberlassung
- TK-Schulsoftware stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die Software in der jeweils aktuellen Version entgeltlich zur Verfügung.
- Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung auf dem Internetportal von TK-Schulsoftware unter LINK. Der Kunde erhält somit stets die aktuellste Version. Wesentliche Einschränkungen der Kernfunktionalitäten sind von dieser Klausel nicht gedeckt. Die Einstellung eines Softwaremoduls richtet sich nach 12(2) dieses Teils 2.1.
- TK-Schulsoftware beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwaremängel. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
- Die laufende Weiterentwicklung der Software und Verbesserung durch Updates und Upgrades ist Gegenstand des für den Softwareeinsatz in Bildungseinrichtungen spezifizierten Vertragsbestandteils „Softwarepflege für Saas_Verträge“, der sich nach Teil 2.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet.
- 3 Nutzungsrechte an der Software
- Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des SaaS-Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware im Rahmen des SaaS-Dienstes. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen von jedem Arbeitsplatz aus mit Internetzugang durch alle Mitarbeiter des Kunden bis zur vereinbarten Mitarbeiterzahl. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem SaaS-Vertrag.
- Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software, gleich in welcher Form, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, an andere Träger, Bildungseinrichtungen und Kunden oder Dritte unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie den Genannten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Service (SaaS).
- Dem Kunden ist jedwede Änderung am Programmcode strikt untersagt.
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist der Kunde dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, soweit die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch TK-Schulsoftware zugänglich gemacht werden.
- 4 Vergrößerung der Einrichtung
- Die Softwarelizenz mit den eingeräumten Nutzungsrechten an der Software erstreckt sich für den Kunden auf die jeweilige zum Vertragszeitpunkt feststehende Einrichtungsgröße (Anzahl der Schüler). Bei Vergrößerung der Einrichtung ist eine Anpassung des Vertrags und des Vertragspreises auf der Basis der sodann aktuell gültigen Preisliste von TK-Schulsoftware zu vereinbaren.
- Der Kunde wird bei einer Erhöhung der Schülerzahl über die im Vertrag vereinbarte Schülerzahl TK-Schulsoftware mindestens vier Wochen vor Umsetzung der Erweiterung schriftlich Mitteilung machen.
- 5 Einräumung von Speicherplatz
- TK-Schulsoftware überlässt dem Kunden einen im Vertrag definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Datenbank.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
- Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
- TK-Schulsoftware ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird TK-Schulsoftware tägliche Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.
- Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrags, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens TK-Schulsoftware Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
- 6 Support und Pflege
- TK-Schulsoftware wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der auf dem Internetportal der TK-Schulsoftware veröffentlichten Geschäftszeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.
- Der Umfang des für den spezifischen Bildungseinrichtungsbetrieb abgestimmten Supports und der Pflege der Software ergibt sich entsprechend 2(4) (Teil 2.1) aus Teil 2.2 (Softwarepflege für SaaS-Verträge).
- 7 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
- Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
- Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistet. TK-Schulsoftware wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
- Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste 1(2) (Teil 2.1) beträgt 98,5% im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.
- 8 Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
- Unbeschadet der Verpflichtung von TK-Schulsoftware zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Der Kunde hat zudem eigene Datensicherungen vorzunehmen.
- Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
- TK-Schulsoftware wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der SaaS-Dienste eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde wird das Passwort beim ersten Zugriff ändern. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
- Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt TK-Schulsoftware hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
- Der Kunde wird Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht entfernen oder verändern. Entsprechendes gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
- 9 Vergütung/Preis/Preisänderung
- Der Kunde verpflichtet sich, das für die Überlassung und den Betrieb der Software und die Einräumung des Speicherplatzes sowie eventuelle weitere vereinbarte Leistungen vereinbarte monatliche Entgelt (Gebühr) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen.
- TK-Schulsoftware ist berechtigt, die Gebühr maximal einmal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen und wird den Kunden über solche Änderungen jeweils innerhalb angemessener Frist vor deren Wirksamwerden unterrichten. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm von TK-Schulsoftware in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
- TK-Schulsoftware wird das monatliche Entgelt zum Ersten eines jeden Monats in Rechnung stellen. Das monatliche Entgelt ist netto (ohne Abzug) unmittelbar ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Der Kunde wird die Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüfen, feststellen und den Betrag zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Einwendungen gegen die Abrechnung der von TK-Schulsoftware erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. TK-Schulsoftware wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
- 10 Überprüfung der Vertragsdurchführung
- Der Kunde wird es TK-Schulsoftware auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Nutzungsrechte nutzt. Hierzu wird der Kunde TK-Schulsoftware Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren, eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch TK-Schulsoftware oder eine von ihm benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. TK-Schulsoftware darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Bürozeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. TK-Schulsoftware wird darauf achten, dass der Betrieb des Kunden durch seine Tätigkeit so wenig wie möglich gestört wird. TK-Schulsoftware wird die Überprüfung 45 Tage im Voraus ankündigen.
- Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % oder eine anderweitige, nicht vertragsgemäße, Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten TK-Schulsoftware. Erwirbt der Kunde die zur Korrektur einer etwaigen Unterlizenzierung notwendige neue Lizenz nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Überprüfung oder entrichtet er eine hieraus entstehende Zahlung nicht fristgerecht, kann TK-Schulsoftware den Vertrag außerordentlich kündigen.
- 11 Mängelhaftung
- TK-Schulsoftware gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste entsprechend der aktuellen Leistungsbeschreibung.
- Für den Fall, dass Leistungen von TK-Schulsoftware von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
- Der Kunde ist verpflichtet, TK-Schulsoftware von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und TK-Schulsoftware die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
- TK-Schulsoftware ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte TK-Schulsoftware davon in Kenntnis setzen. TK-Schulsoftware hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
- 12 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden und kann von beiden Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schuljahresende (31.07.) beendet werden. Softwaremodule können auch einzeln gekündigt werden, wobei der Vertrag im Übrigen weiterläuft. Die Vergütung reduziert sich in diesem Fall um das zum Zeitpunkt der Kündigung geschuldete Entgelt für das gekündigte Modul.
- TK-Schulsoftware kann die Nutzungsüberlassung für ein überlassenes Softwaremodul mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern die Absicht besteht, das betreffende Softwaremodul nicht weiter zu entwickeln und zu vermarkten und dies TK-Schulsoftware den Kunden mindestens ein Jahr zuvor angekündigt hat.
- Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist TK-Schulsoftware insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Saas-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
Teil 2.2
Softwarepflege für SaaS-Verträge
- 1 Gegenstand des Vertragsbestandteils
- Gegenstand dieses Vertragsbestandteils ist die Pflege der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software) durch TK-Schulsoftware. TK-Schulsoftware erbringt außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtungen aufgrund des Überlassungsvertrages folgende Leistungen:
- die Beseitigung von Mängeln aufgrund besonderer Priorisierung, Klassifizierung und Reaktionszeit ( 2 Teil 2.2),
- die Weiterentwicklung der Software ( 3 Teil 2.2) sowie
- das Vorhalten einer Hotline ( 4 Teil 2.2).
- Gegenstand dieses Vertragsbestandteils ist die Pflege der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software) durch TK-Schulsoftware. TK-Schulsoftware erbringt außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtungen aufgrund des Überlassungsvertrages folgende Leistungen:
- TK-Schulsoftware erbringt die vorgenannten Leistungen ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den operativen Einsatz der Software gemeldet hat.
- 2 Mängelbeseitigung
- Ziel der Mängelbeseitigung aufgrund besonderer Priorisierung, Klassifizierung und Reaktionszeit ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der in dem Vertrag vereinbarten Funktionalität der Software. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich
- TK-Schulsoftware wird vom Kunden mitgeteilte Mängel an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ihm unverzüglich mitteilen, dass eine solche Beseitigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und daher nicht durchgeführt wird. Angemessen ist die Frist, innerhalb der TK-Schulsoftware unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Mängel analysieren und beseitigen kann. Unvertretbar ist der Aufwand, wenn er den Gegenwert von 35 % des Entgelts, das für das betreffende Softwaremodul für ein Kalenderjahr zu leisten ist, berechnet anhand des Tagessatzes für einen qualifizierten Entwickler, überschreitet.
- Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von TK-Schulsoftware und regelmäßig durch Überlassung von Software, die die Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer vom TK-Schulsoftware zu wählenden Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
- TK-Schulsoftware erbringt die Leistungen zur Mängelbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Störung überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt TK-Schulsoftware
- Mängel sind unter Angabe der Priorität über die Hotline ( 4 Teil 2.2) zu melden. Die Mängel werden wie folgt klassifiziert:
Priorität |
Klassifizierung |
Beschreibung |
Reaktionszeit (R) |
I. |
dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen |
die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen das Drucken und Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen |
R = 60 min |
II. |
hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt |
Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere: Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software |
R = 360 min |
III. |
niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt |
Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig Fehlfunktionen können umgangen werden |
R = 2 Tage |
- Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies TK-Schulsoftware unverzüglich mitzuteilen. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Störungsmeldung des Kunden bei TK-Schulsoftware Sie läuft während der Betriebszeiten von TK-Schulsoftware von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Maßgebend für die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der Störungsbeschreibung angegeben.
- TK-Schulsoftware verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Gleichzeitig wird TK-Schulsoftware dem Kunden eine Einschätzung zu der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben, wenn diese Zeit mehr als das Vierfache der Reaktionszeit beträgt. TK-Schulsoftware ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen der Priorität I auch außerhalb seiner und der Geschäftszeiten des Kunden zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.
- TK-Schulsoftware kann auftretende Mängel unter Berücksichtigung der vorstehenden Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:
- Bereitstellung von Software auf Datenträgern oder online, die vom Kunden selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), unter Umständen aber auch die Überlassung der vollständigen Software, bei der eine Neuinstallation erforderlich wird,
- Mängelbeseitigung über einen Remote-Zugriff (zur Fehlerdiagnose und -behebung) auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann, wobei es dem Kunden obliegt, den Remote-Zugriff auf die den Support unterliegenden Systeme zu gewähren und bei der Ferndiagnose in zumutbarem Umfang mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware zu beschaffen und zu installieren,
- Vorschlag an den Kunden zur Umgehung des Mangels oder zur Mangelbeseitigung,
- Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.
- Bei Mängeln der Priorität III kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem Kunden gemäß seiner Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung gestellt werden. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird TK-Schulsoftware dem Kunden dies mitteilen.
- Mängel und Fehlfunktionen der Software wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehler-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware schildern. Der Kunde soll dazu eine E-Mail an die dem Kunden zu diesem Zweck genannte E-Mail-Adresse senden. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu erfolgen.
- 3 Weiterentwicklungen
- TK-Schulsoftware ist bestrebt, die Software ständig weiter zu entwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.
- Weiterentwicklungen der Software wird TK-Schulsoftware dem Kunden in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung zum Teil ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Umfangreichere Weiterentwicklungen sind kostenpflichtig. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung (die z.B. der bisherigen Philosophie der Software widerspricht) besteht kein Anspruch.
- 4 Hotline
- TK-Schulsoftware wird den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Software beraten und unterstützen.
- Die Hotline steht dem Kunden arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von TK-Schulsoftware) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung. Während dieser Zeit wird TK-Schulsoftware auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
- 5 Nicht geschuldete Leistungen
- Nach diesem Vertragsbestandteil besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Die Anpassung der Software an eine geänderte Zugriffsoftware.
- Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
- Die Behebung von Mängeln, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter.
- Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.
- Nach diesem Vertragsbestandteil besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von TK-Schulsoftware Die Rechte des Kunden aufgrund der nach diesem Vertragsbestandteil von TK-Schulsoftware geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.
- TK-Schulsoftware erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertragsbestandteil nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zu erbringen.
- 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde wird TK-Schulsoftware in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertragsbestandteil unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Mängelbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss mindestens zwei verantwortliche Mitarbeiter (sog. Key-User) als Ansprechpartner für TK-Schulsoftware einsetzen und TK-Schulsoftware
- Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen über die Hotline an TK-Schulsoftware Sie sind berechtigt, TK-Schulsoftware Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertragsbestandteil nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an TK-Schulsoftware nicht berechtigt.
- Die Key-User unterstützen TK-Schulsoftware auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.
- Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Software zurückzuführen ist (Scheinfehler), so trägt der Kunde die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei TK-Schulsoftware entstandenen Kosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von TK-Schulsoftware für Dienstleistungen, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.
- 7 Vergütung
- Die Pflegepauschale für die Pflegeleistungen gemäß 2 (Teil 2.2) und § 3 (Teil 2.2) ist in der von dem Kunden zu zahlenden Gebühr (§ 9, Teil 2.1) enthalten.
- Die Nutzung der Hotline gem. 4 (Teil 2.2) ist nur in den Versionen „Standard“ und „Pro“ pauschal in der vom Kunden zu zahlenden Gebühr enthalten. In der Version „Basis“ erfolgt die Nutzung gegen gesondertes Entgelt auf Grundlage der aktuellen Preisliste von TK-Schulsoftware.
- 8 Mängelhaftung
- Sachmängel, die während der Laufzeit vom Kunden an TK-Schulsoftware gemeldet werden, beseitigt TK-Schulsoftware im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß 2 (Teil 2.2). Darüber hinaus bestehen während der Laufzeit keine Nacherfüllungsansprüche für Sachmängel.
- Überlässt TK-Schulsoftware dem Kunden im Rahmen der Mängelbeseitigung nach 2 (Teil 2.2) oder der Weiterentwicklung nach § 3 (Teil 2.2) Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 8 (Teil 2.2) und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
- Im Falle der von TK-Schulsoftware zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die von ihm im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Leistungen kann TK-Schulsoftware nach eigener Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vertraglich vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zugunsten des Kunden erwerben oder die betreffende Leistung ohne oder nur mit für den Kunde zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktionen so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden.
- Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, ausgenommen in den Fällen von Vorsatz und Arglist.
- 9 Laufzeit
Der Vertragsbestandteil „Softwarepflege“ ist an den SaaS-Vertrag gebunden. Er beginnt mit Unterzeichnung des SaaS-Vertrags und endet mit diesem. Wird der Saas-Vertrag hinsichtlich einzelner Module (teilweise) gekündigt, erstreckt sich das teilweise Vertragsende insofern auch auf den Vertragsbestandteil „Softwarepflege“
Teil 3
On-Premise-Verträge
Die Regelungen dieses Teils gelten zusätzlich zu den Regelungen des Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) für On-Premise-Verträge. Sofern in diesem Teil abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den Regelungen des Teil 1 vor.
Teil 3.1 enthält die besonderen Bestimmungen, die für On-Premise-Verträge gelten; Teil 3.2 enthält die Bestimmungen, die für Softwarepflegeverträge, die im Zusammenhang mit einem On-Premise-Vertrag geschlossen wurden, gelten.
Der gesamte Teil 3 gilt nicht für SaaS-Verträge und im Zusammenhang mit diesen abgeschlossene Softwarepflegeverträge. Wurde ein SaaS-Vertrag geschlossen (ggf. mit Softwarepflegevertrag), gilt stattdessen Teil 2.
Teil 3.1
Besondere Bestimmungen für
On-Premise-Verträge
- 1 Vertragsgegenstand von On-Premise-Verträgen
- TK-Schulsoftware stellt dem Kunden Bildungsorganisationssoftware zur Verfügung.
Das Angebot von TK-Schulsoftware umfasst dabei verschiedene Module, die grundsätzlich einzeln und unabhängig voneinander gebucht werden können. Einzelne Module setzen die Buchung anderer Module voraus; wo dies der Fall ist, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen. Module können in verschiedenen Stufen gebucht werden („Basis“, „Standard“ und „Pro“).
- Vertragsgegenstand ist die Überlassung auf Zeit der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software) durch TK-Schulsoftware zur Nutzung in einem Rechenzentrum des Kunden sowie die Erbringung weiterer Leistungen, sofern dies vereinbart ist.
- Weiterer Vertragsgegenstand ist der Betrieb der Software auf den Rechnern des Kunden.
- Optional kann der Kunde TK-Schulsoftware mit dem Betrieb der Hardware-Plattform beauftragen, auf der die Software betrieben werden soll. Hierfür muss die Option „Betrieb der Hardware“ gebucht werden.
- TK-Schulsoftware stellt dem Kunden Bildungsorganisationssoftware zur Verfügung.
- 2 Softwareüberlassung
- TK-Schulsoftware stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die Software in der jeweils aktuellen Version entgeltlich zur Verfügung.
- Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung auf dem Internetportal von TK-Schulsoftware unter LINK. Der Kunde erhält somit stets die aktuellste Version. Wesentliche Einschränkungen der Kernfunktionalitäten sind von dieser Klausel nicht gedeckt. Die Einstellung eines Softwaremoduls richtet sich nach 12(2) dieses Teils 3.1.
- TK-Schulsoftware beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwaremängel. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
Die laufende Weiterentwicklung der Software und Verbesserung durch Updates und Upgrades ist Gegenstand des für den Softwareeinsatz in Bildungseinrichtungen spezifizierten Vertragsbestandteils „Softwarepflege für On-Premise-Verträge“, der sich nach Teil 3.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet.
- 3 Nutzungsrechte an der Software
- Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des On-Premise-Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware auf einer von dem Kunden gestellten Hardware-Plattform. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen von jedem Arbeitsplatz aus mit Internetzugang durch alle Mitarbeiter des Kunden bis zur vereinbarten Mitarbeiterzahl. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Vertragsdokument, in dem auch die Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Softwarekomponenten definiert sind.
- Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o. ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software, gleich in welcher Form, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, an andere Träger, Bildungseinrichtungen und Kunden oder Dritte unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie den Genannten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Service (SaaS).
- Dem Kunden ist jedwede Änderung am Programmcode strikt untersagt.
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist der Kunde dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, soweit die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch TK-Schulsoftware zugänglich gemacht werden.
- 4 Vergrößerung der Einrichtung
- Die Softwarelizenz mit den eingeräumten Nutzungsrechten an der Software erstreckt sich für den Kunden auf die jeweilige zum Vertragszeitpunkt feststehende Einrichtungsgröße (Anzahl der Schüler). Bei Vergrößerung der Einrichtung ist eine Anpassung des Vertrags und des Vertragspreises auf der Basis der sodann aktuell gültigen Preisliste von TK-Schulsoftware zu vereinbaren.
- Der Kunde wird bei einer Erhöhung der Schülerzahl über die im Vertrag vereinbarte Schülerzahl TK-Schulsoftware mindestens vier Wochen vor Umsetzung der Erweiterung schriftlich Mitteilung machen.
- 5 Betrieb der Software
- TK-Schulsoftware übernimmt für den Kunden den Betrieb der Software.
- Der Betrieb der Hardware-Plattform ist nur geschuldet, wenn der Kunde die Option „Betrieb der Hardware“ gewählt hat.
- 6 Betrieb der Hardware
- TK-Schulsoftware bietet als Option und zusätzliche Dienstleistung an, den Betrieb der erforderlichen Hardwareplattform zum Betrieb der Software entsprechend der Leistungsbeschreibung im Vertragsdokument durchzuführen.
- Der Betrieb der Hardwareplattform erfordert die Bereitstellung einer Hardware-Plattform durch den Kunden entsprechend den Systemvoraussetzungen, die im Vertragsdokument genannt sind.
- Der Betrieb der Hardware bedeutet die volle Pflege des On-Premise-Servers, einschließlich Betriebssystem ab Übergabe durch den Kunden.
- Dazu gehören:
- Regelmäßige Aktualisierungen und Sicherheitsupdates
- Überwachung der Funktionalität und Speicherplatzverfügbarkeit
- Regelmäßige Backups innerhalb des Servers (diese werden dem Kunden auf Wunsch im Rahmen einer Windows-Freigabe zur externen Sicherung bereitgestellt).
- Dazu gehören:
- Dazu gehören insbesondere nicht: Sämtliche Konfigurationen außerhalb des Betriebssystems, u.a. Hardwaredefekte, Netzwerkkonfiguration, Reboots etc.
- 7 Support und Pflege
- TK-Schulsoftware wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und der weiteren OnPremise-Dienste innerhalb der auf dem Internetportal unter TK-Schulsoftware veröffentlichten Geschäftszeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.
- Der Umfang des für den spezifischen Bildungseinrichtungsbetrieb abgestimmten Supports und der Pflege der Software ergibt sich entsprechend 0 (Teil 3.1) aus Teil 3.2 (Softwarepflege für On-Premise-Verträge).
- 8 Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, TK-Schulsoftware die im Vertragsdokument benannten Systemvoraussetzungen während der gesamten Laufzeit des Vertrags zur Verfügung zu stellen und aufrecht zu erhalten.
- Der Kunde verpflichtet sich, TK-Schulsoftware während der gesamten Vertragslaufzeit Zugang zu der Hardware-Plattform zu gewähren, auf der die Softwarekomponenten installiert sind.
- Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
- Unbeschadet der Verpflichtung von TK-Schulsoftware zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Der Kunde hat zudem eigene Datensicherungen vorzunehmen.
- Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
- TK-Schulsoftware wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der Software eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind. Der Kunde wird das Passwort beim ersten Zugriff ändern. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
- Der Kunde wird Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht entfernen oder verändern. Entsprechendes gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
- 9 Vergütung/Preis/Preisänderung
- Der Kunde verpflichtet sich, das für die Überlassung der Software, den Betrieb der Software und eventuell für den Betrieb der Hardware sowie eventuelle weitere vereinbarte Leistungen vereinbarte monatliche Entgelt (Gebühren) zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen.
- TK-Schulsoftware ist berechtigt, die Gebühren maximal einmal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen und wird den Kunden über solche Änderungen jeweils innerhalb angemessener Frist vor deren Wirksamwerden unterrichten. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm von TK-Schulsoftware in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
- TK-Schulsoftware wird das monatliche Entgelt zum Ersten eines jeden Monats in Rechnung stellen. Das monatliche Entgelt ist netto (ohne Abzug) unmittelbar ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Der Kunde wird die Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüfen, feststellen und den Betrag zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Einwendungen gegen die Abrechnung der von TK-Schulsoftware erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. TK-Schulsoftware wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
- 10 Überprüfung der Vertragsdurchführung
- Der Kunde wird es TK-Schulsoftware auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Nutzungsrechte nutzt. Hierzu wird der Kunde TK-Schulsoftware Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren, eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch TK-Schulsoftware oder eine von ihm benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. TK-Schulsoftware darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Bürozeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. TK-Schulsoftware wird darauf achten, dass der Betrieb des Kunden durch seine Tätigkeit so wenig wie möglich gestört wird. TK-Schulsoftware wird die Überprüfung 45 Tage im Voraus ankündigen.
- Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % oder eine anderweitige, nicht vertragsgemäße, Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten TK-Schulsoftware. Erwirbt der Kunde die zur Korrektur einer etwaigen Unterlizenzierung notwendige neue Lizenz nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Überprüfung oder entrichtet er eine hieraus entstehende Zahlung nicht fristgerecht, kann TK-Schulsoftware den Vertrag außerordentlich kündigen.
- 11 Mängelhaftung
- TK-Schulsoftware gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Software entsprechend der aktuellen Leistungsbeschreibung.
- TK-Schulsoftware kann für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Hardware-Plattform nicht einstehen.
- Für den Fall, dass Leistungen von TK-Schulsoftware von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
- Der Kunde ist verpflichtet, TK-Schulsoftware von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und TK-Schulsoftware die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
- 12 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden und kann von beiden Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schuljahresende (31.07.) beendet werden. Softwaremodule können auch einzeln gekündigt werden, wobei der Vertrag im Übrigen weiterläuft. Die Vergütung reduziert sich in diesem Fall um das zum Zeitpunkt der Kündigung geschuldete Entgelt für das gekündigte Modul.
- TK-Schulsoftware kann die Nutzungsüberlassung für ein überlassenes Softwaremodul mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern die Absicht besteht, das betreffende Softwaremodul nicht weiter zu entwickeln und zu vermarkten und dies TK-Schulsoftware den Kunden mindestens ein Jahr zuvor angekündigt hat.
- Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist TK-Schulsoftware insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Software verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
Teil 3.2
Softwarepflege für On-Premise-Verträge
- 1 Gegenstand des Vertragsbestandteils
- Gegenstand dieses Vertragsbestandteils ist die Pflege der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software) durch TK-Schulsoftware. TK-Schulsoftware erbringt außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtungen aufgrund des Überlassungsvertrages folgende Leistungen:
- die Beseitigung von Mängeln aufgrund besonderer Priorisierung, Klassifizierung und Rektionszeit ( 2, Teil 3.1),
- die Weiterentwicklung der Software ( 3, Teil 3.2) sowie
- das Vorhalten einer Hotline ( 4, Teil 3.2).
- Gegenstand dieses Vertragsbestandteils ist die Pflege der im Vertragsdokument beschriebenen Softwaremodule (gemeinsam im Folgenden die Software) durch TK-Schulsoftware. TK-Schulsoftware erbringt außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtungen aufgrund des Überlassungsvertrages folgende Leistungen:
- TK-Schulsoftware erbringt die vorgenannten Leistungen ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den operativen Einsatz der Software gemeldet hat.
- 2 Mängelbeseitigung
- Ziel der Mängelbeseitigung aufgrund besonderer Priorisierung, Klassifizierung und Rektionszeit ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der in dem Vertrag vereinbarten Funktionalität der Software. Ein Mangel liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
- TK-Schulsoftware wird vom Kunden mitgeteilte Mängel an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ihm unverzüglich mitteilen, dass eine solche Beseitigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und daher nicht durchgeführt wird. Angemessen ist die Frist, innerhalb der der TK-Schulsoftware unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Mängel analysieren und beseitigen kann. Unvertretbar ist der Aufwand, wenn er den Gegenwert von 35 % des Entgelts, das für das betreffende Softwaremodul für ein Kalenderjahr zu leisten ist, berechnet anhand des Tagessatzes für einen qualifizierten Entwickler, überschreitet.
- Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von TK-Schulsoftware und regelmäßig durch Überlassung von Software, die die Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer vom TK-Schulsoftware zu wählenden Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
- TK-Schulsoftware erbringt die Leistungen zur Mängelbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Störung überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt TK-Schulsoftware Es besteht auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen.
- Mängel sind unter Angabe der Priorität über die Hotline ( 4, Teil 3.2) zu melden. Die Mängel werden wie folgt klassifiziert:
Priorität |
Klassifizierung |
Beschreibung |
Reaktionszeit (R) |
I. |
dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen |
die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen das Drucken und Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen |
R = 60 min |
II. |
hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt |
Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere: Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software |
R = 360 min |
III. |
niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt |
Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig Fehlfunktionen können umgangen werden |
R = 2 Tage |
- Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies TK-Schulsoftware unverzüglich mitzuteilen. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Störungsmeldung des Kunden bei TK-Schulsoftware Sie läuft während der Betriebszeiten von TK-Schulsoftware von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Maßgebend für die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der Störungsbeschreibung angegeben.
- TK-Schulsoftware verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Gleichzeitig wird TK-Schulsoftware dem Kunden eine Einschätzung zu der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben, wenn diese Zeit mehr als das Vierfache der Reaktionszeit beträgt. TK-Schulsoftware ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen der Priorität I auch außerhalb seiner und der Geschäftszeiten des Kunden zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.
- TK-Schulsoftware kann auftretende Mängel unter Berücksichtigung der vorstehenden Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:
- Bereitstellung von Software auf Datenträgern oder online, die vom Kunden selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), unter Umständen aber auch die Überlassung der vollständigen Software, bei der eine Neuinstallation erforderlich wird,
- Mängelbeseitigung über einen Remote-Zugriff (zur Fehlerdiagnose und -behebung) auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann, wobei es dem Kunden obliegt, den Remote-Zugriff auf die den Support unterliegenden Systeme zu gewähren und bei der Ferndiagnose in zumutbarem Umfang mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware zu beschaffen und zu installieren,
- Vorschlag an den Kunden zur Umgehung des Mangels oder zur Mangelbeseitigung,
- Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.
- Bei Mängeln der Priorität III kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem dem Kunden gemäß seiner Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung gestellt wird. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate in der Zukunft, wird TK-Schulsoftware dem Kunden dies mitteilen.
- Mängel und Fehlfunktionen der Software wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehler-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware schildern. Der Kunde soll dazu eine E-Mail an die dem Kunden zu diesem Zweck genannte E-Mail-Adresse senden. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu erfolgen.
- 3 Weiterentwicklungen
- TK-Schulsoftware ist bestrebt, die Software ständig weiter zu entwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.
- Weiterentwicklungen der Software wird TK-Schulsoftware dem Kunden in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung zum Teil ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Umfangreichere Weiterentwicklungen sind kostenpflichtig. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung (die zum Beispiel der bisherigen Philosophie der Software widerspricht) besteht kein Anspruch.
- 4 Hotline
- TK-Schulsoftware wird den Kunde telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der beraten und unterstützen.
- Die Hotline steht dem Kunden arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von TK-Schulsoftware) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung. Während dieser Zeit wird TK-Schulsoftware auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
- 5 Nicht geschuldete Leistungen
- Nach diesem Vertragsbestandteil besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von TK-Schulsoftware vertrieben werden.
- Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
- Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
- Die Behebung von Mängeln, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter.
- Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software.
- Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.
- Nach diesem Vertragsbestandteil besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von TK-Schulsoftware Die Rechte des Kunden aufgrund der nach diesem Vertragsbestandteil von TK-Schulsoftware geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.
- TK-Schulsoftware erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertragsbestandteil nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zu erbringen.
- 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen nach diesem Vertragsbestandteil, insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung sowie die Anwendungsunterstützung durch TK-Schulsoftware ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist. Der Kunde hat TK-Schulsoftware hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ist der Kunde nicht verpflichtet, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, ruhen die Verpflichtungen von TK-Schulsoftware aus 2 (Teil 3.2) und § 3 (Teil 3.2). Gleichzeitig ruht die Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung der Pflegegebühr. Stellt TK-Schulsoftware einen Zustand her, nach dem es dem Kunden zumutbar ist, den neuesten Stand der Software einzusetzen und holt er die ausgesetzten Leistungen nach, hat auch der Kunde die Vergütung nachzuentrichten.
- Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die Software nicht ohne Absprache mit TK-Schulsoftware an einem anderen als dem bei Abschluss dieses Pflegevertrages maßgeblichen Ort und der maßgeblichen Systemumgebung betreibt.
- Der Kunde wird TK-Schulsoftware in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertragsbestandteil unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Mängelbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss mindestens zwei verantwortliche Mitarbeiter (sog. Key-User) als Ansprechpartner für TK-Schulsoftware einsetzen und TK-Schulsoftware
- Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen über die Hotline an TK-Schulsoftware Sie sind berechtigt, TK-Schulsoftware Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertrag nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an TK-Schulsoftware nicht berechtigt.
- Die Key-User unterstützen TK-Schulsoftware auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.
- Soweit TK-Schulsoftware verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung er im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Kunden zugreifen muss, hat der Kunde den entsprechenden Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet TK-Schulsoftware diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt gemäß den Festlegungen in § 2(8) Punkt 2 (Teil 3.2) eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.
- Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Software zurückzuführen ist (Scheinfehler), so trägt der Kunde die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei TK-Schulsoftware entstandenen Kosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von TK-Schulsoftware für Dienstleistungen, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.
- 7 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Kunde wird die Pflegeleistungen einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
- Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen TK-Schulsoftware unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
- Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
- 8 Vergütung
- Die Pflegepauschale für die Pflegeleistungen gemäß 2 (Teil 3.2) und § 3 (Teil 3.2) ist in der von dem Kunden zu zahlenden Gebühr (§ 9, Teil 3.1) enthalten.
- Die Nutzung der Hotline gem. 4 (Teil 3.2) ist nur in den Versionen „Standard“ und „Pro“ pauschal in der vom Kunden zu zahlenden Gebühr enthalten. In der Version „Basis“ erfolgt die Nutzung gegen gesondertes Entgelt auf Grundlage der aktuellen Preisliste von TK-Schulsoftware.
- 9 Mängelhaftung
- Sachmängel, die während der Laufzeit vom Kunden an TK-Schulsoftware gemeldet werden, beseitigt TK-Schulsoftware im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß 2 (Teil 3.2). Darüber hinaus bestehen während der Laufzeit keine Nacherfüllungsansprüche für Sachmängel.
- Überlässt TK-Schulsoftware dem Kunden im Rahmen der Mängelbeseitigung nach 2 (Teil 3.2) oder der Weiterentwicklung nach § 3 (Teil 3.2) Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach diesem § 9 (Teil 3.2) und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
- Im Falle der von TK-Schulsoftware zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die von ihm im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Leistungen kann TK-Schulsoftware nach eigener Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vertraglich vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zugunsten des Kunden erwerben oder die betreffende Leistung ohne oder nur mit für den Kunde zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktionen so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden. Für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüchen gilt dieser 9 (Teil 3.2).
- Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, ausgenommen in den Fällen von Vorsatz und Arglist.
- 10 Nutzungsrechte
Ergänzt oder ersetzt TK-Schulsoftware die Software mit der Folge, dass der Kunde mehr als eine – nicht notwendig vollständige – Softwareversion erhält, hat er die überzählige Software zu löschen, die Löschung schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Datenträger an TK-Schulsoftware zurückzugeben. Nutzungsrechte an der überzähligen Software erlöschen mit Einsatz der neuen Softwareteile nach Ablauf einer Frist von vier Wochen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für Leistungen der Verkäuferin, die ohne eine Verpflichtung hierzu erbracht werden.
- 11 Laufzeit
Dieser Vertragsbestandteil „Softwarepflege“ ist an den OnPremise Vertrag gebunden. Sie beginnt mit Unterzeichnung des OnPremise-Vertrags und endet mit diesem. Wird der On-Premise-Vertrag hinsichtlich einzelner Module (teilweise) gekündigt, erstreckt sich das teilweise Vertragsende insofern auch auf den Vertragsbestandteil „Softwarepflege“.